Allgemeine Geschäftsbedingungen der MEDIK Hospital Design GmbH
I. Allgemeines/Geltungsbereich
1.
Die nachstehenden Bedingungen ("AGB") finden auf alle Verträge Anwendung, welche den Verkauf von Waren sowie gegebenenfalls die Montage und Inbetriebnahme der Waren und sonstige Dienstleistungen (wie z.B. Reparatur- und Wartungsdienstleistungen) durch die MEDIK Hospital Design GmbH mit Sitz in Hamburg (nachfolgend "wir/uns" oder "Verkäufer") an ihre Kunden (nachfolgend "Besteller") zum Gegenstand haben. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
3.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang gegenüber diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist - vorbehaltlich des Gegenbeweises - ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
4.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Telefax oder E-Mail genügt).
II. Vertragsschluss
1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt mit der Zustellung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, in jedem Fall jedoch durch den Beginn mit der Ausführung des Auftrags bzw. Lieferung der Ware. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 4 Kalenderwochen nach seinem Zugang anzunehmen.
2.
Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderungen oder Stornierungen des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung oder dem Zuschnitt noch nicht begonnen ist.
3.
Die Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang des Auftrages maßgebend. Vor und im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung gemachte Angaben über technische Daten sowie dem Besteller überlassene Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Prospekte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
III. Preise
1.
Alle Preisangaben verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer und sonstiger öffentlicher Abgaben wie Steuern, Gebühren oder Zölle. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt.
2.
Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung durch vom Besteller zu vertretende Umstände - erbringen können. Unsere Angebote basieren insbesondere auf der Beschreibung der örtlichen Verhältnisse des Bestellers. Sofern aufgrund unzureichender Vorarbeiten oder unzutreffender Beschreibungen des Bestellers Mehrkosten entstehen, werden wir den Besteller vorab darauf hinweisen und sind berechtigt, die Ausführung unserer Leistungen davon abhängig zu machen, dass sich der Besteller mit der Übernahme der Mehrkosten einverstanden erklärt.
3.
Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten und die Preise nicht ausdrücklich als Festpreise vereinbart wurden. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 15% des vereinbarten Preises, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.
Wir sind berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung aufgrund von Verschulden des Bestellers über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
IV. Lieferfristen und Verzug
1.
Vereinbarte Liefertermine werden wir nach Möglichkeit einhalten. Sollten wir in Verzug geraten, so kann der Besteller vom Vertrag erst dann zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat.
2.
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt wird.
3.
Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit, bis der Besteller alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat (z.B. vollständige Übergabe der erforderlichen Angaben und Unterlagen).
4.
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.
5.
Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Verkäufer und Besteller sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
V. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Verpackung
1.
Der Verkäufer liefert ab Werk (FCA Hamburg gemäß Incoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Verpackung der Ware, die Versicherung und der Transport erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
2.
Sofern wir die Ware für den Besteller verpacken und die Verpackungsart nicht vereinbart worden ist, werden wir die Verpackungsart selbst wählen und zum Selbstkostenpreis an den Besteller weiterbelasten. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Der Besteller sendet die Verpackung auf seine Kosten an uns zurück und wir erledigen deren Entsorgung. Sollte der Besteller die Transportverpackung nicht an uns zurücksenden, übernimmt der Besteller die Verantwortung für deren Entsorgung nach den Vorschriften des Verpackungsgesetzes.
3.
Die Versandart, den Versandweg und das mit dem Versand beauftragte Unternehmen können wir nach unserem Ermessen bestimmen, sofern der Besteller keine Weisungen gibt und von uns die Versendung der Ware verlangt. Die Versandkosten werden wir zum Selbstkostenpreis an den Besteller weiterbelasten.
4.
Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern Teillieferungen selbständig nutzungsfähig sind, gelten sie für Zahlungspflichten, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen.
5.
Soweit eine Abnahme vereinbart wird, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgeblich. Für eine vereinbarte Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt ist. Die Ware gilt als abgenommen, wenn (a) die Lieferung erfolgt ist, (b) wir dies dem Besteller unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion mitgeteilt und den Besteller zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert haben und (c) der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines nicht nur unwesentlichen und tatsächlich bestehenden - bzw. zumindest aus objektiver Sicht naheliegenden - Mangels verweigert hat.
VI. Montage, Inbetriebnahme und Dienstleistungen
1.
Maßgeblich für alle Konditionen, die die Montage- und Inbetriebnahme sowie mit der Lieferung in Zusammenhang stehende Dienstleistungen betreffen (z.B. Schulungen, Service-Einsätze), ist unsere Auftragsbestätigung. Sofern der Besteller die Ausführung von Dienstleistungen wünscht, die von der Auftragsbestätigung nicht erfasst sind, werden wir dem Besteller die zusätzlichen Kosten gemäß unserer aktuellen Preisliste in Rechnung stellen oder – bei umfangreicheren Dienstleistungen – vorab ein Angebot für die Ausführung der gewünschten Dienstleistungen erstellen.
2.
Sofern wir zur Montage und/oder Inbetriebnahme der Ware verpflichtet sind, hat der Besteller uns während der Ausführung der Arbeiten kostenlos einen freien und ungehinderten Zugang zu seiner Betriebsstätte und seinen Anlagen zu gewähren und in angemessenem Umfang praktische Unterstützung anzubieten. Der Besteller hat auf seine Kosten öffentliche Genehmigungen einzuholen, die erforderlich sind, damit wir die Arbeiten am Standort des Bestellers ausführen kann.
3.
Der Besteller trägt die Verantwortung für das eigene Personal, seine Ausrüstung, seine Anlagen und Einrichtungen und hat dafür Sorge zu tragen, dass relevante Unterlagen, Zeichnungen und Betriebsanleitungen für seine eigenen Betriebsanlagen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Der Besteller hat darüber hinaus auch für Stromversorgungsquellen und angemessene Umweltbedingungen zu sorgen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.
4.
Der Besteller hat sicherzustellen, dass unser Personal und etwaige Subunternehmer die Arbeiten sofort nach Ankunft erbringen und ohne Unterbrechung beenden können. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die daraus entstehenden zusätzlichen Aufwendungen in angemessener Höhe dem Besteller in Rechnung gestellt. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt die Abnahme durch die Unterzeichnung des Abnahmeformulars durch uns und den Besteller.
5.
Können Dienstleistungen aufgrund höherer Gewalt nicht oder nicht wie zeitlich vorgesehen ausgeführt werden, so werden wir dies dem Besteller anzeigen und sind wir für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit und schulden insoweit auch keinen Schadensersatz. Ein Fall der höheren Gewalt liegt bei jedem unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis vor, welches außerhalb unseres Einflussbereichs liegt und durch das wir ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer Dienstleistungen gehindert werden; hierzu zählen insbesondere Krieg, terroristische Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Epidemien (inkl. damit einhergehender staatlicher/behördlicher Maßnahmen) oder Arbeitskämpfe, ferner auch Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von uns verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen. Beide Seiten haben sich darum zu bemühen, die Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Vornahme der geschuldeten Dienstleistungen soweit wie möglich zu begrenzen und den Auftrag bzw. Projektplan an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen, wenn abzusehen ist, dass ein vereinbarter Erfüllungszeitpunkt um mehr als [4] Wochen überschritten wird. Uns etwaig darüber hinaus zustehende gesetzliche Kündigungs- oder Rücktrittsrechte bleiben berührt.
6.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei Leistungshindernissen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie, insbesondere behördlichen/staatlichen Maßnahmen, die Einfluss auf die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen haben und die erst nach Vertragsschluss in Kraft treten. Sofern sich unsere Mitarbeiter im Falle der Umsetzung derartiger Maßnahmen bereits am vereinbarten Einsatzort befinden, trägt der Besteller unsere hieraus resultierenden, unvermeidbaren Mehraufwendungen (wie z.B. angemessene Unterbringungs- und zusätzliche Reisekosten). Ein zusätzlicher Personalaufwand wird auf Basis des vereinbarten Tagessatzes berechnet. Verzögerungen an Terminschienen durch verhinderte oder verzögerte Anreisen gehen zu Lasten des Bestellers.
VII. Zahlung
1.
Zahlungen erfolgen gemäß den Angaben auf unserer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung. Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzins verwandt. Zugesagte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
2.
Das Recht, Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.
3.
Kommt der Kunde den vereinbarten Zahlungszielen nicht nach, ist der Verkäufer gem. §§ 286, 288 BGB befugt, ab dem Datum der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.
Werden vereinbarte Teilzahlungsraten nicht eingehalten, dann wird der restliche Betrag sofort fällig. Wird uns ein Wechsel- oder Scheckprotest, eine Zahlungseinstellung oder ein sonstiges konkretes Anzeichen für eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers bekannt, können wir ohne Rücksicht auf eine evtl. vereinbarte Stundung sofortige Bezahlung aller offenen Forderungen verlangen. Außerdem können wir in diesen Fällen die Auslieferung weiterer bestellter Ware von einer Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen.
5.
Aufrechnung ist ausgeschlossen mit Gegenforderungen, die von uns bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Ware einschließlich der Montage oder Inbetriebnahme durch uns bleiben zwingend gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechte des Bestellers jedoch unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Geschäften mit dem Besteller das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) vor. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten ausreichend zu versichern.
2.
Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
3.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung und/oder Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von uns stehenden Gegenständen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Sachen. Im Übrigen gelten für das entstehende Erzeugnis dieselben Regelungen wie für die Vorbehaltsware.
4.
Forderungen gegen Dritte, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehen, tritt der Besteller im Voraus insgesamt oder in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer VIII.2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
5.
Ungeachtet der Abtretung bleibt der Besteller neben uns zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorhalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer VIII.7 geltend machen. Anderenfalls können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
6.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Die Geltendmachung dieser Rechte ist insbesondere erst nach Ablauf einer erfolglos gesetzten Frist zur Zahlung möglich, sofern die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist. Die Fristsetzung ist auch dann entbehrlich, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt worden ist.
IX. Mängelhaftung
1.
Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Wir gewährleisten, dass die Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind.
2.
Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind.
3.
Jegliche Mängelhaftung erlischt, wenn der Besteller Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten unsachgemäß vornimmt oder von Dritten unsachgemäß vornehmen lässt (insbesondere bei Abweichen von Hinweisen, Einbauvorschriften, Normen und sonstigen Vorgaben, die von uns zur Verfügung gestellt worden sind oder Allgemeingültigkeit besitzen), es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf diesen Eingriff/diese Reparatur zurückzuführen ist.
4.
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch zehn Werktage nach Lieferung, in jedem Fall vor Weiterverarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich durch den Besteller gerügt werden. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Ware als mangelfrei geliefert.
5.
Wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, sofern wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Falls der Mangel nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwand bzw. Kosten zu beseitigen ist, sind wir –soweit dies für den Kunden zumutbar ist- berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern und eine Minderung des Kaufpreises zu gewähren. Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Für den Anspruch auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer X. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
6.
Sofern bei einem Weiterverkauf der Ware der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Unternehmer ist (§ 14 BGB), ist der selbstständige Regressanspruch des Kunden aus § 445a Abs. 1 BGB ausgeschlossen und es bedarf entgegen der gesetzlichen Bestimmung in § 445a Abs. 2 BGB einer Fristsetzung für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte.
7.
Alle Mängelansprüche verjähren (i) in vier Jahren nach Ablieferung der Ware bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und (ii) im Übrigen in zwölf Monaten nach Ablieferung der Ware. Diese Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen. Bei Schadensersatzansprüchen des Bestellers wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.
Über die Mängelhaftung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen hinaus bestehen zusätzliche Garantieansprüche des Bestellers gegen uns in dem Umfang, wie er sich aus etwaigen Garantieansprüchen von uns gegen den jeweiligen Hersteller ergibt. Zu diesem Zweck treten wir unsere Garantieansprüche gegen den jeweiligen Hersteller an den Besteller ab. Dieser ermächtigt wiederum uns, die Garantieansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
X. Haftung in sonstigen Fällen
1.
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2.
Auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund haften wir bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir – vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) – nur für
(a)
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
(b)
Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und darüber hinaus der Höhe nach maximal auf 125% des jeweiligen Netto-Auftragswertes begrenzt.
3.
Wenn der Besteller aufgrund einfacher Fahrlässigkeit von uns einen Datenverlust erleidet und die Wiederbeschaffung der Daten aufgrund fehlender oder unzureichender Datensicherung des Bestellers nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.
4.
Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer X.2 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, wenn und soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
XI. Rücktritt und Entschädigung von nicht ausgeführten Bestellungen
1.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis oder weitere Zahlungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist die Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung von unvertretbaren Sachen (Einzelanfertigungen) kann die Verkäuferin den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt.
2.
Wenn wir vom Vertrag zurücktreten oder wenn die Bestellung aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Besteller zu vertreten hat, dann hat der Besteller an uns für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung von 15% des Kaufpreises zu zahlen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, einen nachweisbar höheren Schadensersatz zu verlangen. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Besteller nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind.
XII. Datenschutz
Der Besteller wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht
1.
Für sämtliche Streitigkeiten ist bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Erfüllungsort und ausschließliche Gerichtsstand Hamburg. Wir sind auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
2.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
MEDIK Hospital Design GmbH
Hamburg, April 2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MEDIK Hospital Design SWISS AG
I. Inhalt und Abschluss der Lieferverträge
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Verträge Anwendung, welche die MEDIK Hospital Design Swiss AG (hiernach MEDIK bzw. wir) als Verkäuferin der von ihr gehandelten Waren bzw. Erbringerin der von ihr angebotenen Werk- und Dienstleistungen abschliesst, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge und Aufträge (Beratungsleistungen) sowie damit zusammenhängende Lieferungen und sonstige Leistungen. Bei Werkverträgen, einschliesslich Montage, gilt überdies die SIA-Norm 118 in ihrer jeweiligen Fassung.
2.
Abweichungen, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden dazu sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform akzeptiert worden sind. Die Einkaufsbedingungen und andere Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen und unabhängig davon, wann sie uns zugestellt wurden.
3.
Vertragserfüllung und Lieferung erfolgen zu unseren Konditionen.
4.
Unsere Angebote sind mangels anderweitigen Vermerks stets unverbindlich i.S.v. Art. 7 OR, insbesondere auch dann, wenn sie dem Besteller von uns auf dessen Anfrage bzw. gestützt auf die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen unterbreitet werden. Bei Einverständnis hat uns der Besteller das Angebot unterzeichnet zu retournieren. Der Vertrag gilt erst mit unserer schriftlich oder per Email erfolgten Auftragsbestätigung an den Besteller als zustandegekommen. Bei Fehlen solch einer Bestätigung in Textform kommt der Vertrag zustande durch die widerspruchslose Entgegennahme der von uns gelieferten Ware und/oder der von uns erbrachten Leistung.
5.
Die Auftragsbestätigung zusammen mit dem vom Besteller unterzeichneten Angebot sind für Inhalt und Umfang des Vertrags massgebend. Vor und im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung gemachte Angaben über technische Daten sowie dem Besteller überlassene Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Prospekte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform bestätigt wurde.
6.
Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderungen oder Stornierungen des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung berücksichtigt werden, nach Freigabe einer allfälligen Werkplanung insbesondere nur solange als mit der Herstellung oder dem Zuschnitt noch nicht begonnen wurde.
7.
Nach Vertragsschluss sind Abweichungen, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform akzeptiert worden sind.
8.
Im Hinblick auf die ständige technische Weiterentwicklung und Verbesserung unserer eigenen Produkte sowie derjenigen anderer Hersteller behalten wir uns Änderungen in Konstruktion und Ausführung gegenüber den in unseren verschiedenen Druckschriften gemachten Angaben vor, sofern der Wert der angebotenen Erzeugnisse hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Entsprechend werden Artikeländerungen zu Gunsten der Kunden (insbes. technische Verbesserungen, neue Farben oder moderneres Design) nach Möglichkeit dem Kunden weitergegeben.
II. Preise
1.
Die in unseren Angeboten genannten Preise sind unverbindlich i.S.v. Art. 7 OR und gelten ab Werk oder Lager von MEDIK, zuzüglich Verpackungskosten, Transportkosten und gesetzlicher Mehrwertssteuer zu Lasten des Bestellers. Für die Lieferung gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Falls die Preise in der Auftragsbestätigung von denjenigen in unseren Angeboten abweichen, hat der Besteller diese innert dreier Werktage in Textform abzulehnen, ansonsten er gebunden ist.
2.
Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug –ohne Behinderung- erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
3.
Die Transportverpackung wird mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung zum Selbstkostenpreis berechnet.
4.
Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer und die Verpackungskosten werden mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
III. Lieferfristen und Verzug
1.
Lieferfristen und - termine werden grundsätzlich nicht vereinbart, sondern stellen lediglich unverbindliche Richtwerte dar. Wird im Einzelfall eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen oder -terminen übernommen, so bedarf dies zur Wirksamkeit der Textform. Auch dann wird diese nur unter der Voraussetzung ungestörten Fabrikationsganges, rechtzeitiger Selbstbelieferung und ungestörter normaler Transportmöglichkeiten übernommen.
2.
Falls eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt wird. Bei Werkverträgen mit durch uns vorgenommener Montage bzw. Einbau, wenn er Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist montiert bzw. eingebaut wird.
3.
Falls eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese um die Zeit, bis der Besteller uns für die Ausführung des Auftrages notwendige Angaben und Unterlagen vollständig übergeben hat.
4.
Sollten wir mit einer Lieferung in Verzug geraten, so kann der Besteller vom Vertrag erst dann zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat und die Lieferung innert dieser Frist nicht erfolgt ist. Alle sonstigen Ansprüche des Bestellers für den Fall der Nicht- bzw. der nicht rechtzeitigen Belieferung sind, vorbehältlich rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
5.
Die Folgen höherer Gewalt (z.B. Feuer, Explosion, Überschwemmungen, Pandemie), behördliche Massnahmen und andere unvorhergesehene Umstände (z.B. Streiks, Aussperrungen) bei uns und bei den Lieferanten der für unsere Erzeugnisse erforderlichen Materialien entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, wenn diese Hindernisse nachweislich die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes verzögern. Diesfalls verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt selbst im Verzugsfall. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller umgehend mitgeteilt.
IV. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Verpackung
1.
Die Versandart, der Versandweg und das mit dem Versand beauftragte Unternehmen können wir nach unserem Ermessen bestimmen, sofern der Besteller keine Weisungen erteilt hat.
2.
Die Verpackungsart wird MEDIK freigestellt, sofern mit dem Besteller nicht etwas anderes vereinbart wird. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschliesslich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Falls der Kunde uns die Verpackung auf seine Kosten zurücksendet, erledigen wir deren Entsorgung. Ansonsten ist er für deren Entsorgung verantwortlich.
3.
MEDIK liefert gemäss den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Klauseln der Incoterms® 2020 und mangels Präzisierung EXW (ex works).
4.
Wird die Lieferung nicht von uns durchgeführt, hat der Besteller eine Transportversicherung abzuschliessen.
5.
Teillieferungen werden nach Möglichkeit vermieden, sind aber in Einzelfällen nicht vermeidbar. Entsprechend sind wir zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen gelten für Zahlungspflichten, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen.
6.
Die Gefahr geht mangels anderweitiger Vereinbarung auf den Kunden über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen unser Lager verlässt. Das gilt auch bei Verwendung eigener Transportmittel.
V. Dienstleistungen
Massgeblich für alle Konditionen, die Dienstleistungen betreffen (Montage, Inbetriebnahme, Schulungen, Service-Einsätze), ist unsere Auftragsbestätigung.
VI. Zahlung
1.
Zahlungen haben gemäss den Angaben auf unserer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu erfolgen. Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig und innert 30 Tage zahlbar.
2.
Bei Werkverträgen haben wir mangels Vereinbarung eines Zahlungsplans Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen zumindest in der Höhe der bis zum Zeitpunkt des Zahlungsbegehrens erbrachten Leistungen. Überdies sind wir auch berechtigt dann Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
3.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich allfälliger darauf angefallener Verzugszinse verwandt. Zugesagte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
4.
Das Recht, Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.
5.
Befindet sich der Besteller im Verzug, ist MEDIK gem. Art. 104 OR befugt, ab dem Datum der Fälligkeit, Verzugszinsen in Höhe von 5% zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.
Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.
7.
Werden vereinbarte Teilzahlungsraten nicht eingehalten, dann wird der restliche Betrag sofort fällig. Wird uns ein Wechsel- oder Scheckprotest, eine Zahlungseinstellung oder ein sonstiges konkretes Anzeichen für eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers bekannt, können wir ohne Rücksicht auf eine evtl. vereinbarte Stundung sofortige Bezahlung aller offenen Forderungen verlangen. Ausserdem können wir in diesen Fällen die Auslieferung weiterer bestellter Ware von einer Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen.
8.
Verrechnung ist ausgeschlossen mit Gegenforderungen, die von uns bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
9.
Die Zurückhaltung einer Zahlung wegen derartiger Gegenforderungen ist ebenfalls ausgeschlossen.
10.
Erstbesteller können die ersten zwei Bestellungen grundsätzlich nur gegen Barzahlung, Vorkasse oder Nachnahme erhalten.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum von MEDIK. Wir sind berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am Geschäftssitz des Käufers eintragen zu lassen. Mit seiner Bestellung gibt der Käufer zudem sein Einverständnis im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte ab, so dass wir den Eigentumsvorbehalt ohne zusätzliches Mitwirken des Käufers eintragen lassen können. Falls wir in der Folge gegenüber dem Käufer oder Dritten den Eigentumsvorbehalt zur Wahrung unserer Rechte gerichtlich oder aussergerichtlich geltend machen müssen, sind wir berechtigt, dem Käufer die Kosten für die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in Rechnung zu stellen.
2.
Der Käufer darf die gelieferten Waren im regelmässigen Geschäftsverkehr weiter veräussern, tritt jedoch alle ihm daraus sofort oder später zustehenden Forderungen sicherheitshalber an MEDIK ab.
VIII. Gewährleistung und Mängelhaftung
1.
Bei Werkverträgen richtet ich die Gewährleistung und Mängelhaftung der MEDIK nach der SIA-Norm 118.
2.
Bei Kaufverträgen stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zur Verfügung, wobei wir berechtigt sind, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers, die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) selbst festzulegen. Falls der Mangel nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand bzw. Kosten zu beseitigen ist, sind wir – soweit dies für den Käufer zumutbar ist - berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern und anstelle eine Minderung des Preises zu gewähren. Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Insofern es sich um Erzeugnisse handelt, die von MEDIK erworben wurden, ist MEDIK überdies befugt, ihre Garantieansprüche gegenüber dem jeweiligen Hersteller mit befreiender Wirkung an den Käufer abzutreten.
3.
Wir gewährleisten, dass die Liefergegenstände dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
4.
Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemässer Verwendung unserer Erzeugnisse, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Auch keine Haftung übernehmen wir bei fehlerhafter Bedienung von Software sowie für Hardware- und/oder Softwarefehler. Glasbruch ist von der Gewährleistung ebenfalls generell ausgeschlossen.
5.
Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten ohne ausdrückliche Absprache mit uns oder dem Hersteller von Personen vornehmen lässt, die nicht dazu autorisiert wurden.
6.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 3 Werktage nach Erhalt der Lieferung, in jedem Fall vor Weiterverarbeitung oder Einbau, schriftlich zu rügen, anderenfalls sämtliche Mängelansprüche verwirkt sind. Versteckte Mängel sind sofort nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen, andernfalls die Lieferung bezüglich dieser Mängel genehmigt gilt.
IX. Haftung
1.
MEDIK haftet für verschuldete Schäden insgesamt höchstens bis CHF 1‘000‘000 bei Personenschäden und CHF 100‘000 bei Sach- und sonstigen Schäden.
2.
Die Haftung von MEDIK und seiner Erfüllungsgehilfen für beim Besteller bei der Leistungserbringung verursachte Sach- und sonstige Schäden ist begrenzt auf Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Schäden, welche wir nach Art und Umfang bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätte erkennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.
3.
Bei Datenverlust bzw. -beschädigung haftet MEDIK maximal in der Höhe des Schadens, der entstanden wäre, wenn der Besteller in festgelegten Abständen, mindestens jedoch einmal täglich, eine Datensicherung vorgenommen hätte, maximal jedoch bis zum Betrag von CHF 50‘000.
4.
MEDIK stellt keine eigenen Systeme her, die der Sicherheit dienen (Zugangssysteme oder ähnliche Systeme). Eine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass solche Systeme sowie deren Schutzfunktionalität, bestehend aus Hard- und Software, versagen, ist daher ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die von der MEDIK diesbezüglich erbrachten Konfigurationsdienstleistungen.
5.
Eine Haftung von MEDIK für Folgeschäden aus den erbrachten Werk- und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
6.
Die Haftung von MEDIK für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
7.
Ansprüche des Bestellers auf Ersatz weitergehender Schäden irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch bei Schlechterfüllung und Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Nebenpflichten sowei für ausservertragliche Ansprüche, insbesondere für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aus Produktehaftung.
8.
Die obgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
X. Rücktritt und Entschädigung von nicht ausgeführten Bestellungen
1.
Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller seine finanziellen Verbindlichkeiten trotz Nachfristansetzung nicht erfüllt, wenn konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt werden (z.B. Betreibungen, Konkursandrohung) sowie bei der Eröffnung eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens.
2.
Wenn wir vom Vertrag zurücktreten oder wenn die Bestellung aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Besteller zu vertreten hat, dann hat uns der Besteller eine pauschale Entschädigung von 25% des Preises für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn zu bezahlen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, einen nachweisbar höheren Schadenersatz zu verlangen.
XI. Erläuterung
Besteller im Sinne unserer Bedingungen ist jeglicher Abnehmer unserer Produkte, gleich ob Bauherr, Käufer oder Auftraggeber.
XII. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäss den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verarbeiten.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht
1.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bützberg.
2.
Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen, einschliesslich evtl. Rückgewährungsansprüche wird Bützberg vereinbart.
3.
Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird Bützberg vereinbart; wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
4.
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin verbindlich wirksam.
5.
Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen unter den verschiedenen Sprachversionen der AGB (Deutsch, Französisch) gilt die deutsche Fassung.
6.
Im grenzüberschreitenden Lieferverkehr gilt Schweizer Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
MEDIK Hospital Design Swiss AG
Bützberg, April 2020